Satzung

Förderverein MANTHOC Cajamarca

Präambel

Der Verein orientiert sich an der lateinamerikanischen Befreiungstheologie mit ihrer Option für die Armen, an der indigenen Tradition mit ihrer Wertschätzung für die Mutter Erde und an der internationalen Suchbewegung für Lebens- und Wirtschaftsformen, die auch den Ländern des Globalen Südens und der Welt von morgen lebensförderlich sind.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein MANTHOC Cajamarca e.V.“, hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz und ist unter VR 30399 im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht durch:
    a) die Förderung der Jugendpflege und Jugendhilfe;
    b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Die genannten Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
    a) die ideelle und materielle Unterstützung des Schule-/ Kinderprojekts MANTHOC in Cajamarca/ Peru, das sich um sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche kümmert.
    b) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet ist, die Lebenssituation der genannten Kinder und Jugendlichen ins öffentliche Bewusstsein zu bringen, Ursachen der Armut aufzudecken und Maßnahmen zur Besserung in Gang zu setzen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person oder Sache durch dem Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Notwendige Ausgaben können erstattet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kindermissionswerk, Stephanstr. 35, 52064 Aachen. Dieses hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4a Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Aufnahmeanträge sind an den oder die Vorsitzende:n zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Studierende, Auszubildende, Schüler:innen und einen Freiwilligendienst Leistende können einen Antrag auf Mitgliedschaft mit ermäßigtem Beitrag stellen. Ehepartner:innen oder gleichgestellte Partner:innen eines Mitglieds sowie ihre oder seine Kinder können einen Antrag auf Mitgliedschaft mit ermäßigtem Beitrag (Familienrabatt) stellen. Kinder können nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr diesen Familienrabatt erhalten.

§ 4b Beendigung  der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm        mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Beiträge und Spenden

Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Darüber hinaus  können von Mitgliedern und sonstigen Personen Spenden geleistet werden, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellt.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jährlich  einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt.

2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  • Beschlussfassung der Satzung und ihrer Änderungen
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungen
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über alle Fragen, zu denen der Vorstand mit 2/3 Mehrheit oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Mitgliederversammlung wünscht
  • Auflösung des Vereins

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat die Tagesordnung zu enthalten und ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins mit der Adresse www.foerderverein-manthoc-cajamarca.de mitzuteilen.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Anwesenheitsliste und die gefassten Beschlüsse enthält und die die oder der Versammlungsleiter:in und die oder der Schriftführer:in oder ein:e von der Versammlung bestimmte:r Schriftführer:in unterzeichnen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  • der oder dem Vorsitzenden
  • der oder dem stv. Vorsitzenden
  • der oder dem Schriftführer:in
  • der oder dem Schatzmeister:in
  • zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen

2. Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt und ist im Turnus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

3. Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten und ist den Vorstandsmitgliedern mindestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin zuzustellen.

4. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält und die die oder der Versammlungsleiter:in und die oder der Schriftführer:in unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins selbständig und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Der Verein und der Vorstand werden gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die oder den Vorsitzende:n und deren oder dessen Stellvertreter:in vertreten. Jede:r der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Vertretungsbefugnis der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wird im Innenverhältnis zum Verein wirksam, wenn die oder der Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.10.2021 angenommen